Antwort Ist eine Bestätigung per E-Mail rechtskräftig? Weitere Antworten – Ist eine E-Mail eine schriftliche Bestätigung
Schriftlich meint einen Text bzw. eine Willenserklärung und eigenhändige Unterschrift. Fax, E-Mail, Scan, Bilder, … sind nicht schriftlich, sondern lediglich eine Textform bzw. eine elektronische Form bzw. eine willkürliche Schriftform.Die Beweiskraft von E-Mails hängt davon ab, ob Sie der Empfänger oder der Absender sind. Haben Sie ein E-Mail erhalten, dient der Computerausdruck in der Regel als Beweis. Wollen Sie hingegen beweisen, dass Sie ein E-Mail verschickt haben, dann reicht der Computerausdruck nicht.Vom Grundsatz her gilt, dass Verträge, soweit keine besondere Form vorgeschrieben ist, formfrei abgegeben werden können. Das bedeutet, sie können auch auch per E-Mail abgeschlossen werden. Mails sind daher grundsätzlich rechtssicher, Vereinbarungen gültig.
Sind E-Mails rechtlich bindend : Grundsätzlich dienen E-Mails der Beweisführung und sind somit „rechtsgültig“. Ebenso wie schriftliche Erklärungen.
Wie funktioniert eine E-Mail Bestätigung
E-Mail-Bestätigung definiert:
Bestätigungs-E-Mails gehen an Konten, nachdem Personen mit deiner Website interagiert haben. Dein System sendet diese Nachricht an ihre verifizierte E-Mail-Adresse, um die Transaktion oder das eingetretene Ereignis zu bestätigen.
Ist eine E-Mail ohne Unterschrift rechtsgültig : So signierte E-Mails sind ohne eigenhändige Unterschrift gültig. Die Kunden können somit Einwendungen, Widersprüche oder Briefe, die bisher zwingend als normaler Papier-Brief eingereicht werden mussten, schnell und bequem vom Computer schicken.
Das LAG Köln (21.2.2022, 4 Sa 315/21) urteilte jüngst, dass Absender:innen einer E-Mail die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass die E-Mail den Empfänger:innen tatsächlich zugegangen ist. Es gibt keine Beweiserleichterung, wenn nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail zugeht.
Durch „normale“ E-Mails (Textform) können im Rahmen des § 126 b) BGB Willenserklärungen abgegeben werden. Eine solche E-Mail besitzt jedoch nur eine eingeschränkte Beweisfunktion und dient in erster Linie lediglich der Information.
Wer muss den Zugang einer E-Mail beweisen
Beweis für den Zugang einer E-Mail
Andererseits muss der Zugang der E-Mail gemäß § 130 BGB vom Versender dargelegt und beweist werden. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger (LAG Berlin, Urteil vom 24. August 2018 – 2 Sa 403/18 – Rn. 39).Rechnungen und auch Mahnungen sind – wie auch behördliche Schreiben – ohne Unterschrift gültig.So ist es nun auch bei der E-Mail: Geht die E-Mail auf dem Mail-Server des Empfängers ein und kann auch tatsächlich technisch abgerufen werden, gilt die E-Mail als zugegangen. Ist der E-Mail-Server voll und die E-Mail steht nicht abrufbereit zur Verfügung, erfolgt rechtlich noch kein Zugang.
Die Funktion von Unterschriften
In unserem Rechtssystem dient eine Unterschrift als Nachweis dafür, etwas zu bestätigen und sein Einverständnis auszudrücken. Für zahlreiche Geschäfte ist sie rechtlich erforderlich. Ohne entsprechende Schriftstücke mit gültiger Unterschrift sind diese Geschäfte nicht rechtswirksam.
Welche Dokumente dürfen nicht elektronisch unterschrieben werden : Welche Vertragsabschlüsse sind per Gesetz nicht mit der digitalen Signatur möglich
- Mietvertrag über ein Jahr gemäß §§ 550, 578 Abs. 2 BGB.
- Bürgschaft einer natürlichen Person gemäß § 766 BGB.
- Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis gemäß § 780 und 781 BGB.
Ist eine E Mail ohne Unterschrift rechtsgültig : So signierte E-Mails sind ohne eigenhändige Unterschrift gültig. Die Kunden können somit Einwendungen, Widersprüche oder Briefe, die bisher zwingend als normaler Papier-Brief eingereicht werden mussten, schnell und bequem vom Computer schicken.
Welche Dokumente sind nur in Papierform gültig
Manche Dokumente akzeptieren Gerichte und Behörden nur in Papierform. Dazu gehören beispielsweise Bürgschaftserklärungen, notarielle Beglaubigungen und Gerichtsurteile, die durch Prägungen extra gesichert sind.