Antwort Wann greifen die verstärkten Sorgfaltspflichten? Weitere Antworten – Wann gelten verstärkte Sorgfaltspflichten

Wann greifen die verstärkten Sorgfaltspflichten?
Banken als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, wenn ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt. Dann bestimmen die Banken über die erforderlichen Maßnahmen, um das höhere Risiko zu mitigieren.Nach § 15 GwG können zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten noch verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen sein, wenn Sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann.Die verstärkten Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG), etwa die Einholung weiterer Informationen oder der Zustimmung der Unternehmensführung, sind zu befolgen, wenn die in der Anlage 2 des GwG genannten Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko vorliegen.

Was sind Hochrisiko Transaktionen die zur verstärkten Sorgfaltspflicht führen : Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG für Transaktionen, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen.

In welchen Situationen bestehen verstärkte Sorgfaltspflichten

„Verpflichtete haben verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten [nicht abschließenden] Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann.

Was fällt unter die Sorgfaltspflicht : Jede Maßnahme und Vorkehrung, die zum Schutz von Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden getroffen werden (müssen), werden unter der Sorgfaltspflicht zusammengefasst. Dazu zählen zum Beispiel die Instandhaltung der Geschäftsräume sowie der Unfallverhütung.

Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG)

  • Einholung ausreichender Informationen über Ihren Vertragspartner;
  • vor Begründung der Geschäftsbeziehung: Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene und Festlegung der jeweiligen Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.


Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG)

  • Einholung ausreichender Informationen über Ihren Vertragspartner;
  • vor Begründung der Geschäftsbeziehung: Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene und Festlegung der jeweiligen Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Bei welchen Personen gilt eine verstärkte Sorgfaltspflicht

„Verpflichtete haben verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten [nicht abschließenden] Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann.Die Sorgfaltspflichten werden unterteilt in allgemeine, vereinfachte und ver- stärkte Sorgfaltspflichten (Einzelheiten dazu in WVM 11/2017, Seite 19→ Ab- ruf-Nr. 44956945). Der Sorgfaltsmaßstab orientiert sich dabei am jeweiligen Risiko zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.