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Was ist eine Gefahr StGB?
Eine Gefahr(enlage) liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrschein- lichkeit in absehbarer Zeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigen wird.Der rechtfertigende Notstand regelt eine Konfliktsituation zweier rechtlich geschützter Interessen und erlaubt grundsätzlich die Verletzung des von der Rechtsordnung geringer bewerteten Interesses, wenn der Täter nicht anders handeln kann, um das höherwertige Interesse zu schützen.Gegenwärtige Gefahr meint eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend bevorsteht.

Was versteht man unter Gefahr : Gefahr ist ein Zustand oder Ereignis, bei dem ein nicht akzeptables Risiko vorliegt und somit die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht.

Welche Arten von Gefahr gibt es

Teilen:

  1. Mechanische Gefährdungen.
  2. Elektrische Gefährdungen.
  3. Thermische Gefährdungen.
  4. Brand- und Explosionsgefährdungen.
  5. Gefahrstoffe.
  6. Sonstige physische Gefährdungen.

Wann 34 und 35 StGB : § 34 StGB rechtfertigt die Gefahrabwendung von sich oder jedem anderen. § 35 StGB engt den Anwendungsbereich dagegen ein und entschuldigt die Gefahrabwendung von sich selbst, einem Angehörigen oder einer Nahestehenden Person.

§ 34 StGB lautet: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr […] eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung […] das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Beispiel: Ein bissiger Hund läuft in der Fußgängerzone unangeleint einem Kleinkind hinterher und bellt. Es besteht also die konkrete Gefahr, dass das Kleinkind aufgrund des frei herumlaufenden bissigen Hundes verletzt wird.

Wie wird Gefahr definiert

„Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.Strafgesetzbuch (StGB) § 35 Entschuldigender Notstand

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.Beruht der Irrtum auf Fahrlässigkeit, muss beim Fahrlässigkeitsdelikt § 33 StGB geprüft werden. § 33 StGB erkennt die Affekte Verwirrung, Furcht und Schrecken als asthenische Affekte an. Diese Affekte beruhen auf menschlicher Schwäche. Affekte wie Zorn, Hass und Rache werden nicht von § 33 StGB erfasst.

Bei § 35 StGB müssen dagegen Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sein. Außerdem wird innerhalb des rechtfertigenden Notstandes eine Interessenabwägung verlangt. Dagegen wird innerhalb des § 35 StGB nur geprüft, ob der Täter die Gefahr hinzunehmen hatte.

Wann 34 und wann 35 StGB : § 34 StGB rechtfertigt die Gefahrabwendung von sich oder jedem anderen. § 35 StGB engt den Anwendungsbereich dagegen ein und entschuldigt die Gefahrabwendung von sich selbst, einem Angehörigen oder einer Nahestehenden Person.

Wann prüft man 33 : Beruht der Irrtum auf Fahrlässigkeit, muss beim Fahrlässigkeitsdelikt § 33 StGB geprüft werden. § 33 StGB erkennt die Affekte Verwirrung, Furcht und Schrecken als asthenische Affekte an. Diese Affekte beruhen auf menschlicher Schwäche. Affekte wie Zorn, Hass und Rache werden nicht von § 33 StGB erfasst.

Wann 32 StGB und 34

Der offensichtliche, weil in der Norm geforderte Unterschied: Bei der Notwehr muss ein rechtswidriger Angriff vorliegen, § 32 II StGB. Hingegen wird für den Notstand gemäß § 34 StGB nur eine Gefahr gefordert wird.

Strafgesetzbuch (StGB) § 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

Was sagt 15 StGB aus : Paragraph 15, (1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.