Antwort Wer erstellt eine Gefährdungsbeurteilung im Betrieb? Weitere Antworten – Wer macht die Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen

Wer erstellt eine Gefährdungsbeurteilung im Betrieb?
Die Gefährdungsbeurteilung kann vom Arbeitgeber selbst oder von zuverlässigen und fachkundigen Personen, die gesondert damit beauftragt werden, durchgeführt werden. Eine Beauftragung sollte immer schriftlich erfolgen und genau beschreiben, welche Aufgaben und Kompetenzen übertragen werden.Die Pflicht zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung richtet sich also an den Arbeitgeber.der Arbeitgeber. Jedoch ist die Themenvielfalt des Arbeitsschutzes nur in den seltensten Fällen durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin alleine zu überblicken. Zur notwendigen Unterstützung sind in der Regel Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.

Wann muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung machen : So sollten Sie jedes Mal eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, bevor eine neue Tätigkeit aufgenommen wird – für jeden Arbeitsplatz – und bevor ein Arbeitsmittel zum ersten Mal verwendet wird. Auch, wenn Sie eine neue Arbeitsstätte einrichten und betreiben, sollten Sie eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilungen erstellen und unterschreiben

Nach § 6 Absatz 11 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Wer ist fachkundig für Gefährdungsbeurteilung : Als fachkundige Personen, die den Arbeitgeber bei der Duchführung der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung – GefStoffV unterstützen soll, wird explizit auch die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit genannt (vgl. § 6 Abs. 11 GefStoffV).

Liegt keine Gefährdungsbeurteilung vor, greift ein vorläufiges Beschäftigungsverbot für deine Mitarbeiterin. Außerdem musst du damit rechnen, eine Bußgeldstrafe bezahlen zu müssen.

§3 Abs. 3 Satz 3 der neuen BetrSichV besagt, dass die Gefährdungsbeurteilung NUR von fachkundigen Personen (i.S.d. §2(5)BetrSichV) DURCHGEFÜHRT werden darf.

Wer kontrolliert die Gefährdungsbeurteilung

Die Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) [4] legt den Rahmen für die Beratung und Überwachung durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger zum Thema Gefährdungsbeurteilung fest.