Antwort Wie muss eine Gefährdungsbeurteilung aufgebaut sein? Weitere Antworten – Was muss alles in eine Gefährdungsbeurteilung

Wie muss eine Gefährdungsbeurteilung aufgebaut sein?
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Dokumentation der Ermittlung möglicher Gefährdungen am Arbeitsplatz oder bei einer Tätigkeit und die Festlegung von geeigneten Maßnahmen, um Risiken auf ein Minimum zu reduzieren und so arbeitsbedingte Unfälle oder Erkrakungen möglichst zu verhindern.Gefährdungsbeurteilung Sieben Schritte

  1. Schritt 1: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen.
  2. Schritt 2: Gefährdungen ermitteln.
  3. Schritt 3: Gefährdungen beurteilen.
  4. Schritt 4: Schutzmaßnahmen festlegen.
  5. Schritt 5: Schutzmaßnahmen umsetzen.
  6. Schritt 6: Wirksamkeit prüfen.
  7. Schritt 7: Gefährdungsbeurteilung fortschreiben.

7 Schritte einer Gefährdungsbeurteilung

  1. 7 Schritte einer Gefährdungsbeurteilung.
  2. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen.
  3. Ermitteln der Gefährdungen.
  4. Beurteilen der Gefährdungen.
  5. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen.
  6. Durchführen der Maßnahmen.
  7. Überprüfen der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen.

Wer füllt die Gefährdungsbeurteilung aus : Die Pflicht zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung richtet sich also an den Arbeitgeber.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilungen erstellen und unterschreiben

Nach § 6 Absatz 11 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Ist eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht : Diese Pflicht ist im Arbeitsschutzgesetz verankert und besteht seit 1997. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung dient dazu, den Ist- mit dem Soll-Zustand zu vergleichen und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen so überprüfen zu können.

§3 Abs. 3 Satz 3 der neuen BetrSichV besagt, dass die Gefährdungsbeurteilung NUR von fachkundigen Personen (i.S.d. §2(5)BetrSichV) DURCHGEFÜHRT werden darf.

Die Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) [4] legt den Rahmen für die Beratung und Überwachung durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger zum Thema Gefährdungsbeurteilung fest.